Häufige Fragen und Antworten

 

In unseren FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Projekt Justitia 4.0, zur Plattform «justitia.swiss» und zu weiteren Themen mit Bezug zur Digitalisierung der Schweizer Justiz. Insbesondere die Antworten zur Plattform «justitia.swiss» orientieren sich am Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz, welches in Zukunft die Plattform regeln wird (VE-BEKJ).

Falls Sie in den FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, bitten wir Sie, uns diese per Kontaktformular direkt zu stellen. Die FAQ werden laufend ergänzt.

 

Zum Kontaktformular

  • Was wird warum verschlüsselt?

    Alle hochgeladenen Dateien/Dokumente werden nach einer Virenprüfung verschlüsselt. Die Verschlüsselung ist eine wirksame technische Massnahme des Zugriffschutzes.

  • Kann ich weitere Mitglieder meinem Profil hinzufügen? Falls ja, wie?

    Dem Profil einer Privatperson können keine Mitglieder hinzugefügt werden.

    Weitere Mitglieder können nur einer Organisation hinzugefügt werden.

    Einer Organisation können über Plattform → Organisation Settings → Members neue Mitglieder hinzugefügt werden.

  • Wer sieht meine Unterlagen / Wer hat Zugriff auf meine Dokumente?

    Nur die absendende und die empfangende Partei sieht den Inhalt der Dateien/Dokumente.

  • Wie kann ich mein Profil vollständig löschen?

    Ein User kann sein Profil auf der Plattform selbstständig löschen. Dazu kann man folgendermassen vorgehen: Meine Einstellungen  Profil  Profil löschen.

  • Wie kann ich mich als Mitarbeiterin/Mitarbeiter einer Organisation (Justizbehörde) registrieren?

    Sie müssen sich auf der Plattform registrieren. Der Administrator Ihrer Organisation (Justizbehörde) muss Sie anschliessend zu Ihrer Organisation einladen.

  • Kann ich mich als Anwalt/als Anwältin registrieren?

    Grundsätzlich ja. Im aktuellen Pilotbetrieb können jedoch nur diejenigen Anwältinnen und Anwälte die Plattform benutzen, welche zusammen mit den Pilotbehörden einen Fall bearbeiten.

  • Ich wollte eine Eingabe machen, was mir nicht gelang. Erhalte ich eine Fristverlängerung?

    Der Betriebspartner ELCA prüft kontinuierlich, dass die Plattform funktioniert. Ist dies nicht der Fall, wird die Betriebsstörung auf der Website www.justitia.swiss und auf der Plattform justitia.swiss angezeigt.

    Ist die Plattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, so verlängert sich die Frist bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Plattform erstmals wieder erreichbar ist (Art. 26, Abs. 1, Entwurf BEKJ)

    Wenn die Plattform einwandfrei funktioniert, Sie als Anwältin/Anwalt trotzdem keine Eingabe machen konnten, dann gibt es keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung. Insbesondere wird empfohlen, eine Eingabe rechtzeitig vor Fristablauf zu starten. 

  • Ab wann müssen die Justizbehörden digitale Eingaben entgegennehmen?

    Ab Einführung des BEKJ, voraussichtlich im 2027 müssen Justizbehörden über die Plattform justitia.swiss zugestellte digitale Eingaben von Verfahrensbeteiligten (z.B. Anwalt oder Anwältin) entgegennehmen. Das Führen der elektronischen Akte und der elektronische Rechtsverkehr (Zustellungen an Verfahrensbeteiligte und Gewährung von Akteneinsicht) über die Plattform justitia.swiss sind jedoch erst nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist (im 2029) für die Justizbehörden obligatorisch.

  • Wie sehen die Schnittstellen (API) aus?

    Anwältinnen und Anwälte werden gemäss Entwurf des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz in Zukunft über die Plattform justitia.swiss mit den Justizbehörden kommunizieren. Sie können die Plattform via Webbrowser erreichen. Falls ihre Anwaltssoftware in Zukunft über eine API Schnittstelle zur Plattform verfügt, können die Dokumente direkt aus der Anwaltssoftware an die Justizbehörden und vice versa versandt werden. Es ist geplant, dass das Projekt Justitia 4.0 den Anbietern von Anwaltssoftware die Spezifikationen für die Schnittstelle ab Oktober 2023 zur Verfügung stellt (siehe dazu die Projektseite Plattform). Die Realisierung der Anbindung ist dann Sache der Anbieter von Anwaltssoftware

  • Gibt es die Möglichkeit zur Überwachung der behördlichen und anwaltschaftlichen Kommunikation durch interne Stellen oder externe Angreifer?

    Nein, die (Korrelation der) gesammelten Log-Informationen folgen dem Konzept der Datenminimierung und werden als sensitive Informationen entsprechend vor unbefugten Zugriff geschützt.

  • Kann ich meinen IdP wechseln, welchen ich für die Anmeldung auf der Plattform nutze?

    Um einen neuen IdP zu nutzen, müssen Sie ein neues Profil anlegen. Mit dem gleichen Profil ist ein Wechsel des IdPs nicht möglich.

  • Was wird warum gesiegelt?

    Die Quittungen (Eingangs-, Abruf- und Nichtabholquittung) werden gesiegelt, d.h. der Zeitpunkt und der Inhalt des Hochgeladenen bzw. des Abgerufenen) werden bestätigt.

    Durch die Siegelung können Nutzerin und Nutzer jederzeit überprüfen, dass ihr Dokument nicht verändert wurde.

  • Welche Aufgaben müssen die Anwältinnen und Anwälte bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit erledigen?

    Wie heute bezüglich der Papierdokumente, ist es Aufgabe der Anwältinnen und Anwälte ihre digitalen Dokumente sicher aufzubewahren. Sie müssen ihre IT-Systeme und Daten gegen Angriffe schützen und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Insbesondere sind die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit digitaler Infrastruktur und Dokumenten zu schulen. 

  • Welche Aufgaben müssen die Justizbehörden bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit erledigen?

    Wie heute bezüglich der Papierdokumente, ist es Aufgabe der Justizbehörden ihre digitalen Dokumente sicher aufzubewahren. Sie müssen ihre IT-Systeme und Daten gegen Angriffe schützen und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Insbesondere sind die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit digitaler Infrastruktur und Dokumenten zu schulen. 

    Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Merkblatt über Informationssicherheit und Datenschutz

  • Was würde passieren, wenn die Plattform gehackt wird?

    Die Dossiers/Akten liegen verschlüsselt auf der Plattform. Gelingt es einem Angreifer, in den Besitz eines gültigen Schlüssel zu gelangen, so erhält er lediglich Zugriff auf das verknüpfte Dossier, nicht aber auf sämtliche anderen Dossiers.

  • Können die Dateien auf der Plattform archiviert werden?

    Nein, die Dateien bleiben nur so lange wie nötig (bis zum Ende eines Verfahrens) auf der Plattform und werden anschliessend gelöscht.

  • Können Dateien auf der Plattform justitia.swiss bearbeitet werden?

    Nein, die Grundtransaktionen der Plattform justitia.swiss bestehen aus Eingabe, Zustellung und Akteneinsicht, nicht jedoch in der Bearbeitung von Dateien/Dokumenten.

  • Werden die Dateien, welche auf die Plattform «justitia.swiss» hochgeladen werden, auf Viren überprüft?

    Ja, die Plattform «justitia.swiss» überprüft die hochgeladenen Dateien auf Schadsoftware und verhindert dadurch, dass infizierte Dateien/Dokumente über die Plattform verbreitet werden können.

  • Wird die Sicherheit der Plattform justitia.swiss von unabhängiger Seite geprüft?

    Ja, unabhängige Firmen werden wiederkehrend die Sicherheit der Plattform, der Prozesse sowie die Organisation prüfen. Schwachstellen können sofort erkannt und entsprechende Massnahmen umgesetzt werden.

  • Wer hat die Hoheit über die Daten, die sich auf der Plattform «justitia.swiss» befinden?

    Die Justizbehörden. 

  • Ich habe mich als Privatperson registriert, aber eigentlich sollte ich eine Organisation (z.B. meine Anwaltskanzlei) registrieren. Wie kann ich mein Profil in eine Organisation umwandeln?

    Dies ist nicht möglich. Sie müssen ein separates Organisationsprofil registrieren.

  • Ab wann gilt das Obligatorium auch für die Anwälte?

    Das Obligatorium für den elektronischen Rechtsverkehr für die Anwaltschaft gilt wie bei den Justizbehörden ab Ende der Übergangsfrist.

  • Muss nach Ablauf der Übergangsfrist alles digital laufen?

    Nein, nur die Kommunikation mit den Akteuren der Justizorganisationen, die dem Obligatorium des BEKJ unterstehen (Anwaltschaft und weitere berufliche Rechtsvertreter sowie in einem Verfahren involvierte Behörden).

  • Wie weit müssen die alten Akten digitalisiert werden?

    Die alten Akten müssen nicht digitalisiert werden. Nur die Akten im Rahmen eines neuen (ab Ende Übergansfrist) eröffneten Verfahren.

  • Wie lang dürfen die Dateinamen maximal sein?

    Die maximale Länge der Dateinamen ist auf 220 Zeichen für den Dateinamen und auf 220 Zeichen für den Pfad begrenzt. Die Summe beider ist jedoch auf 259 begrenzt (Limit von Windows 10 in der Standardkonfiguration).

  • Muss ich Dokumente digital signieren, welche ich über die Plattform verschicke?

    Ja, während des Pilotbetriebs müssen diejenigen Dokumente digital signiert werden, welche heute auf Papier unterschrieben werden müssen.

  • Ab wann wird die Nutzung der Plattform kostenpflichtig?

    Die Nutzung der Plattform wird während der Pilotphase für die Pilotkantone und den am Piloten beteiligten Nutzerinnen und Nutzern kostenlos sein. Eine Nutzungsgebühr kann erst mit dem Inkrafttreten des BEKJ verlangt werden. Der Bundesrat wird dazu noch eine Ausführungsbestimmung erlassen.

  • Wird eine Lösung (Anwendung oder Webservice) in die Plattform integriert werden, um Dokumente digital zu versiegeln?

    Nein, viele kantonale Behörden haben ihre eigene Integration mit Signatur- und/oder Siegeldiensten. Die Firma eOperations hat beispielsweise eine Vereinbarung mit Swisscom, QuoVadis und dem BIT getroffen, um den Behörden einen Siegelungsdienst anzubieten. Daher ist im Rahmen des Projekts Justitia 4.0 nicht geplant, einen rein juristischen Versiegelungsdienst zu offerieren.

  • Kann ich meiner Kollegin/meinem Kollegen meine Login-Angaben geben, damit sie ebenfalls Zugang zur Plattform erhält?

    Nein, das sollten Sie aus Gründen des Datenschutzes und der Informationssicherheit niemals tun. Die Zugangsdaten zur Plattform sowie die digitale Identität dürfen nie geteilt werden. Diese Regeln gelten für alle persönlichen Accounts. Sie sind persönlich und dürfen nur von einer Person benutzt werden. Beispielsweise müssen beim Erstellen einer SwissID die Sicherheitsmerkmale Ihres Passes verifiziert und ein Portraitbild hinterlegt werden.

    Erstellen Sie also in jedem Fall Ihr eigenes Profil und wenden Sie sich an die zuständige Person in Ihrer Organisation / Behörde, um dieser hinzugefügt zu werden. (vgl. Fragen "Kann ich weitere Member meinem Profil hinzufügen? Falls ja, wie?").

  • Kann ich gleichzeitig ein Privatprofil und ein Organisations-Profil besitzen?

    Ja. Aber man muss diese mit zwei verschiedenen IdP Identitäten von zwei verschiedenen Anbietern aufsetzen.

  • Wo werden die Daten gehalten?

    Die Datenhaltung erfolgt ausschliesslich in der Schweiz: Schweizer Unternehmen betreiben in Schweizer Rechenzentren die Infrastruktur der Plattform «justitia.swiss».

  • Kann die Plattform auch von sehbehinderten Menschen genutzt werden?

    Ja, die Plattform wurde nach dem Standard WCAG 2.1 zertifiziert.

  • Gibt es eine Schnittstelle zwischen dem Anwalts-Datenmanagementsystem meines Software-Anbieters und der Plattform justitia.swiss?

    Bitte nehmen Sie mit Ihrem Software-Lieferanten Kontakt auf. Das Projekt Justitia 4.0 stellt das API justitia.swiss als Schnittstelle zwischen der Plattform und Datenmanagement-Software zur Verfügung.

  • Welches sind die IdPs, mit welchen ich mich authentifizieren kann?

    Im Moment (Stand: Juli 2024) ist eine Authentifizierung mit folgenden IdPs möglich: SwissID, TrustID, EJPD SSO, Fribourg IDP, Geneve ID, Kanton Zürich IDP.

    Der Bundesrat bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt
    werden können (E-BEKJ Art. 20, Abs. 2).

  • Welches sind die Justizbehörden, welche sich am Pilotbetrieb beteiligen?

    In einer ersten Welle werden sich ab April 2024 folgende Justizbehörden am Pilotbetrieb beteiligen:

    • Gerichte und Staatsanwaltschaft Freiburg
    • Gerichte und Staatsanwaltschaft Genf
    • Gerichte und Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
    • Gerichte und Staatsanwaltschaft Basel-Land
    • Verwaltungsgericht Zürich
  • Wie finde ich Privatpersonen im Adressbuch?

    Aus Datenschutzgründen sind Angaben zu Privatpersonen im Adressverzeichnis nicht erlaubt. Im Adressverzeichnis finden sich nur Justizbehörden, an welche Eingaben gemacht werden können.

  • Kann ich als Anwältin/Anwalt meinem Mandanten Daten via die Plattform zustellen?

    Nein, eine Zustellung von Daten von der Anwältin/Anwalt zum Mandanten ist aktuell nicht möglich.

  • Wie kann ich eine Stellvertretung einrichten?

    Dies muss innerhalb der Organisation geregelt werden. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter muss Mitglied der Organisation sein. Wenn dies noch nicht der Fall ist, muss man diese in die Organisation einladen (Platform → Organisation Settings → Member).

  • Kann ich gleichzeitig zwei Sitzungen mit zwei verschiedenen Profilen am Laufen haben?

    Nein, das geht nicht.

  • Kann ich während einer laufenden Sitzung zwischen meinen Profilen wechseln?

    Nein. Sie müssen sich ausloggen und anschliessend mit dem anderen Profil einloggen.

  • Was bedeutet «privacy by default»?

    Die Plattform justitia.swiss wird so programmiert, dass datenschutzfreundliche Voreinstellungen, die dem Schutz der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer dienen, von Anfang an vorhanden sind.

  • Wer finanziert das Projekt Justitia 4.0?

    Das Projekt Justitia 4.0 wird zu 50% durch die KKJPD finanziert und zu 50% durch die Gerichte, wobei das Bundesgericht 50% des Gerichtsanteils übernimmt.

  • Akteneinsicht über die Plattform justitia.swiss, wie geht das?

    Verfahrensbeteiligte können auf der Plattform justitia.swiss Einsicht in die von der Verfahrensleitung freigegebenen Aktenstücke nehmen. Bei Bedarf lassen sich die einzelnen Dokumente und Dateien herunterladen.

  • Wird die JAA die bestehenden Fachapplikationen (Tribuna, Juris, eigene Lösung) ersetzen?

    Nein. Die JAA wird die bestehenden Fachapplikationen und ihre vielfältigen Funktionalitäten nicht ersetzen, sondern ergänzen.

  • Kann ich über meine Fachapplikation auf die Plattform justitia.swiss zugreifen?

    Neben einem Zugriff über die Web-Oberfläche wird ein Zugriff für Fachapplikationen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltskanzleien) über eine gesicherte Schnittstelle (API, «Application Programming Interface») möglich sein (Art. 19 Abs. 2 E-BEKJ). Voraussetzung ist, dass die verwendete Fachapplikation das API justitia.swiss nutzen kann.

    Eine erste Version des API wurde im Q4 2023 publiziert. Das Dokument findet sich hier Downloads zum Projekt Justitia 4.0 (justitia40.ch) unter den Dokumenten zur Plattform - API justitia.swiss for Developers   

  • Wie können Daten zur automatischen Weiterverarbeitung über die Plattform transportiert werden?

    Die Plattform definiert ein Aktenaustauschformat für Justizakten, welches erlaubt, ganze Akten oder einzelne Aktenstücke einzugeben, zuzustellen oder zur Einsicht zu geben.

    Geschäftsfallspezifische Formate von Dokumenten zur automatisierten Verarbeitung, wie beispielsweise Namen und Adressen der Verfahrensbeteiligten, können definiert werden. 

  • Was geschieht bei Nichterreichbarkeit der Plattform justitia.swiss?

    Art. 26 E-BEKJ sieht eine Fristverlängerung vor, wenn die Plattform nicht erreichbar ist.

    Um die Nichterreichbarkeit der Plattform glaubhaft zu machen, ist ein erweiterter Servicedesk (Hotline) bis 24 Uhr vorgesehen. 

  • Wie wird sichergestellt, dass auf der Plattform justitia.swiss vorhandene Personendaten nicht für andere Zwecke verwendet werden?

    Die Entwicklung der Plattform erfolgt nach den Grundsätzen von Privacy by Design und Default.

    Das Design und der Source Code der Plattform justitia.swiss werden öffentlich zugänglich sein. 

    Der Betrieb und das Design stehen unter der Aufsicht des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Art. 27 Abs. 6 E-BEKJ).

  • Können Justizbehörden eine von ihnen entwickelte Plattform betreiben?

    Ja, das BEKJ sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Kantone eine eigene Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz betreiben können.

  • Warum müssen sich die Justizbehörden bereits heute mit dem digitalen Wandel auseinandersetzen?

    Die Umstellung auf digitales Arbeiten braucht Zeit. Die Justizbehörden müssen verschiedene Eigenleistungen erbringen, damit sie digital arbeiten können. Justitia 4.0 stellt verschiedene Merkblätter zur Verfügung, welche Denkanstösse und Empfehlungen zu den Vorbereitungsarbeiten geben. 

  • Welches ist der erste Schritt, den eine Justizbehörde machen muss, um die digitale Transformation voranzutreiben?

    Es empfiehlt sich, ein Projektteam mit einer Projektleiterin/einem Projektleiter zusammenzustellen, welches die Digitalisierung in der Justizbehörde vorantreibt - siehe dazu das Merkblatt Projektplanung.

  • Welche Rolle hat ein Ambassador?

    Der Ambassador dient als Bindeglied zwischen seiner Stammorganisation und dem Projekt Justitia 4.0. Die Ambassadoren machen das Projekt bekannt und informieren ‘Ihre’ Organisation laufend über den Projektfortschritt - siehe dazu Website Ambassadoren.

  • Wer kann die Services von Justitia 4.0 beziehen?

    Grundsätzlich richten sich die Services des Projekts Justitia 4.0 an die Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften).

  • Kann eine Anwaltskanzlei Services von Justitia 4.0 beziehen?

    Bei Fragen zur Digitalisierung ist der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) Ansprechpartner für die Anwaltskanzleien. Er führt regelmässig Workshops zum Thema "Auf dem Weg zur Digitalisierung". Fragen an das Projekt können via Kontaktformular eingereicht werden.

  • Wann müssen die Justizbehörden damit beginnen, die persönlichen Arbeitsplätze der Mitarbeitenden auf digitales Arbeiten umzurüsten?

    Dies kommt auf die Grösse der Justizbehörde an und wie weit sie schon digital unterwegs ist. Zu berücksichtigen ist auch der Lifecycle der IT-Infrastruktur. Die Justizbehörden sollten Mitte 2025 bereit sein, um digital zu arbeiten. Es gilt, die Bedürfnisse zu analysieren und den Bestellprozess auszulösen.

  • Wann muss meine Justizbehörde digital arbeitsfähig sein?

    Voraussichtlich Mitte 2025 tritt das "Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz" (BEKJ) in Kraft, welches gemäss Entwurf eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorsieht. 

  • Wann muss meine Anwaltskanzlei digital arbeitsfähig sein?

    Voraussichtlich Mitte 2026 tritt das "Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz" (BEKJ) in Kraft, welches gemäss Entwurf eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorsieht. 

  • Sollen die Ambassadoren und die Führungskräfte zusammenarbeiten, um den digitalen Wandel voranzutreiben?

    Unbedingt. Die Ambassadoren sollen die Führungskräfte entlasten und als Bindeglied zwischen ihrer Organisation und dem Projekt Justitia 4.0 fungieren. Ihre Rolle können sie nur richtig ausüben, wenn die Leitungspersonen ihre Rolle verstehen und sie auch wo nötig einbeziehen und unterstützen (Mitarbeiter-Info, Mitarbeiter-Mailing, Intranet, Mitarbeiter-Event, usw.).

  • Wann ist der richtige Zeitpunkt, die Mitarbeitenden über Justitia 4.0 zu informieren?

    Viele Justizbehörden haben ihre Digitalisierungsprojekte gestartet, das BEKJ befindet sich im parlamentarischen Prozess. Das sind gute Aufhänger, um die Mitarbeitenden über das Projekt Justitia 4.0 zu informieren.

    In der ersten Phase sollten die Führungskräfte und die Kader über das Projekt und dessen Konsequenzen informiert werden. Sie müssen als erste das Projekt und die mit sich bringenden Arbeitsprozessänderungen verstehen, zustimmen und schlussendlich mittragen - siehe dazu Merkblatt Kommunikation.

  • Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich das Projekt Justitia 4.0 bezüglich des Datenschutzes und der Informationssicherheit?

    Das Projekt Justitia 4.0 stützt sich auf den Entwurf des BEKJ, Art. 27 (Datenschutz) und Art. 28 (Datensicherheit) sowie auf das revidierte

    Datenschutzgesetz, welches am 1. September 2023 in Kraft trat.

  • Was bedeutet «privacy by design»?

    Die Plattform justitia.swiss wird von Grund auf neu gebaut. Datenschutzanforderungen werden bereits bei der Konzipierung und der Entwicklung der Plattform berücksichtigt.

  • Wer kann Ambassador werden?

    Ideale Kandidatinnen und Kandidaten sind alle, die über eine hohe Akzeptanz in der Organisation verfügen und motiviert sind, sich für den digitalen Wandel in ihrer Organisation einzusetzen. Wichtige Eigenschaften sind Glaubwürdigkeit, Kommunikationsfähigkeit, grosses, Motivation und gewisse Ausdauer.

  • Wird bei der Entwicklung der Plattform justitia.swiss Open- Source-Software (OSS) eingesetzt?

    Das Projekt Justitia 4.0 verfolgt eine pragmatische «Open Source Software (OSS)»-Strategie. Konkret heisst dies, dass der Einsatz von OSS-Produkten und OSS-Komponenten bevorzugt, jedoch nicht zwingend verlangt wird. Werden Komponenten spezifisch für das Projekt entwickelt, so fordert das Projekt die vollen Rechte an dem Quellcode und an der Dokumentation. Die Komponenten werden mit einer Open Source-Lizenz publiziert.

  • Kann die Plattform justitia.swiss später noch angepasst werden, beispielsweise nach Verabschiedung des BEKJ?

    Ja, die Entwicklung der Plattform justitia.swiss erfolgt nach den Grundsätzen des agilen Vorgehens. In einem ersten Schritt wird eine adaptierbare Grundversion der Plattform justitia.swiss aufgebaut, welche aufgrund der Nutzerfeedbacks aus den Tests oder gemäss den Entscheiden des Parlaments bezüglich des BEKJ, angepasst werden kann.

  • Können in der Pilotphase, d.h. vor Inkrafttreten des BEKJ, rechtsverbindliche Eingaben über die Plattform justitia.swiss erfolgen?

    Ja, gemäss Artikel 13a der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren können Pilotversuche mit den kantonalen Justizbehörden vor dem Inkrafttreten des BEKJ durchgeführt werden.


    Rechtsverbindliche Gesuche müssen jedoch weiterhin digital unterzeichnet werden, da die bestehenden Prozessordnungen die Pflicht zur Unterschrift vorsehen.


    Mit dem Inkrafttreten des BEKJ werden die bestehenden Verfahrensordnungen angepasst. Somit wird es in Zukunft nicht mehr notwendig sein, einen rechtsverbindlichen Antrag über die Plattform justitia.swiss digital zu unterzeichnen.

  • Wieso wird die Plattform justitia.swiss aufgebaut, bevor eine gesetzliche Grundlage besteht?

    Die Entwicklung einer Plattform ist eine organisatorische Aufgabe der Justiz. Diese liegt in der Kompetenz der Kantone. Eine gesetzliche Grundlage auf Stufe Bund dient somit einzig dem Erfordernis der Nutzung einer Plattform nach BEKJ und der Einführung des Obligatoriums für die elektronische Kommunikation professioneller Rechtsvertreter/innen in Straf- und Zivilverfahren.

    Ein schrittweises Vorgehen ist für die Digitalisierung der Justiz angezeigt. Der Aufbau einer sicheren und hochverfügbaren Kommunikations- und Akteneinsichts-Infrastruktur, welche mit bestehenden Systemen verknüpft werden muss, beansprucht im föderalen Justizsystem mehrere Jahre. Es sind viele Anpassungen sowohl an zentralen wie auch an dezentralen IT-Systemen umzusetzen, die Betriebsorganisationen müssen angepasst, Schnittstellen (APIs) für den Austausch definiert und umgesetzt werden.

  • Wo werden die digitalen Justizakten archiviert?

    Für die Archivierung der Akten sind die Justizbehörden der Kantone und des Bundes zuständig. Die Plattform dient dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und der elektronischen Akteneinsicht, nicht jedoch der Langzeitarchivierung von digitalen Akten.

  • Werden auf der Plattform justitia.swiss personalisierte Auswertungen gemacht?

    Nein. Es werden nur personalisierte Auswertungen über die Plattform justitia.swiss gemacht, welche für das sichere Funktionieren der Plattform benötigt werden. 

    Die Funktionen sind:

    • Übermittlung von Dokumenten, Art. 22 E-BEKJ
    • Verwalten von Gruppen, Art. 24 E-BEKJ
    • Löschung der Dateien, sobald diese für die Bearbeitung nicht mehr notwendig sind (bspw. Löschung der Daten gemäss Art. 22 Abs. 5 und 6 E-BEKJ)
  • Wie wird die Sicherheit der Plattform justitia.swiss gewährleistet?

    Einen sicheren und vertraulichen elektronische Datenaustausch zu gewährleisten, ist eine prioritäre Anforderung an das Projekt. Die sich auf der Plattform befindenden Daten werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geschützt. Zur Realisierung dieses Schutzes sind organisatorische, applikatorische und technische Massnahmen vorgesehen. Die Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die aktuelle Bedrohungslage ist eine permanente Aufgabe.

  • Welche Voraussetzung braucht es, um die Plattform justitia.swiss zu nutzen?

    Voraussetzung für eine Registrierung von Benutzerinnen und Benutzern ist eine sogenannte digitale Identität, welche ein hohes Sicherheitsniveau ausweist. 

    Die Anforderungen an die Authentifizierung werden vom Bundesrat bestimmt (Art. 20 E-BEKJ).

    Anschliessend kann man sich auf der Plattform justitia.swiss registrieren und dabei das Profil mit dem entsprechenden IDP-Konto verknüpfen.

     

    Die aktuell zulässigen IDP finden Sie hier

  • Wie hoch sind die Kosten für die Plattform justitia.swiss ?

    Das Projekt Justitia 4.0 geht von Kosten von rund CHF 50 Millionen für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform justitia.swiss während den ersten 8 Jahren (2020-2027) aus. Dabei handelt es sich um rund CHF 8,5 Millionen Projektkosten, CHF 8,5 Millionen Investitionskosten und CHF 33 Millionen für die Einführung, den Betrieb, den Unterhalt und den Support.

  • Ist die Nutzung der Plattform justitia.swiss kostenpflichtig?

    Für die Verfahrensbeteiligten sind Kosten für die Nutzung der Plattform justitia.swiss in den Prozesskosten mitenthalten.

  • Werden Urteile auf der Plattform justitia.swiss publiziert?

    Die Publikation von Urteilen ist nicht eine Aufgabe der Plattform justitia.swiss.

  • Kann das Recht zur Akteneinsicht delegiert werden?

    Ja, die Akteneinsicht kann delegiert werden (Art. 24 E-BEKJ).

  • Werde ich informiert, wenn neue Aktenstücke auf der Plattform verfügbar sind?

    Als Teilnehmerin/Teilnehmer kann ich auf meinem Teilnehmerprofil Benachrichtigungen abonnieren, um über Zustellungen respektive neue einsehbare Aktenstücke informiert zu werden (Art. 23 E-BEKJ).

  • Wie unterschreibe ich meine Eingaben mit Inkrafttreten des BEKJ?

    Das Anbringen einer physischen resp. einer qualifizierten elektronischen Signatur wird nicht mehr erforderlich sein. Mit der digitale Identität wird der Absender authentifiziert (siehe auch Botschaft zum BEKJ zu Art. 22).

  • In welchem Dateiformat können Dokumente über die Plattform transportiert werden?

    Prinzipiell ist keine Einschränkung der Dateiformate vorgesehen. Um jedoch die Sicherheit zu gewährleisten – insbesondere muss sichergestellt werden, dass keine virenbefallenen Dateien weitergeleitet werden – muss die Plattform formatspezifische Prüfungen der Dateien machen. Dies bedingt eine Beschränkung auf gebräuchliche Dateiformate. Die gültigen Formate werden vom Bundesgericht (Art. 38e E-BGG) resp. dem Bundesrat vorgegeben (vgl. bspw. Art. 128e E-ZPO)

  • Welche Daten werden auf der Plattform justitia.swiss bearbeitet?

    Auf der Plattform justitia.swiss werden verschiedene Arten von Daten gehalten und auch bearbeitet. Generell können diese Daten wie folgt beschrieben werden:

    • Für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer verwaltet die Plattform im Profil des Teilnehmenden den Status seiner Registrierung, seine Einstellungen bezüglich Rechtsverkehr und Akteneinsicht sowie die Art und Weise, wie er/sie im Adressverzeichnis der Plattform sichtbar ist.
    • Im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt die Plattform Quittungen, welche die Eingabe oder den Erhalt von Rechtsschriften belegen. Diese Quittungen sind während mind. 90 Tagen auf der Plattform für die Berechtigten verfügbar (Art. 22 Abs. 5 E-BEKJ).
    • Bei Eingaben werden Dateien (meist Dokumente) über die Plattform transportiert. Diese Dateien werden auf der Plattform gespeichert, bis diese von der entsprechenden Justizbehörde abgeholt werden. Die Dateien werden auf der Plattform nur verschlüsselt abgelegt.
    • Für die Akteneinsicht und die Zustellung werden Kopien der Aktenstücke über die Plattform versandt. Diese Dateien können max. bis zum Ende des Verfahrens auf der Plattform verbleiben. Die Dateien werden auf der Plattform nur verschlüsselt abgelegt.
    • Die transportierten Dateien werden aus Sicherheitsgründen auf Schadsoftware geprüft.
  • Wird die Plattform justitia.swiss rund um die Uhr verfügbar sein?

    Die Plattform wird 24/7 zur Verfügung stehen, deshalb können jederzeit Eingaben aufgegeben und Akteinsicht wahrgenommen werden.

  • Wie geht die Einreichung einer Eingabe über die Plattform justitia.swiss zukünftig?

    Um eine Eingabe einzureichen, müssen sich Verfahrensbeteiligte oder deren Anwältinnen und Anwälte auf der Plattform justitia.swiss einloggen, die zuständige Justizbehörde wählen, Dokumente und Dateien hochladen und die gesamte Eingabe freigeben. Die Plattform prüft die Eingabe aus technischer Sicht, legt ein elektronisches Siegel auf die Dokumente und informiert die Justizbehörde über das Eintreffen der Eingabe. Gleichzeitig erstellt die Plattform auch eine Eingabequittung zuhanden der Verfahrensbeteiligten.