Gesetzliche Grundlagen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs

 

Mit dem Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) wird der elektronische Rechtsverkehr für professionelle Anwenderinnen und Anwender, für in Justizverfahren involvierte Verwaltungsbehörden sowie für Justizbehörden obligatorisch.

 

Worum geht es im BEKJ?

Das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ, Art. 3 bis Art. 16) sieht vor, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (justitia.swiss) die Plattform justitia.swiss betreiben und weiterentwickeln wird. Die Körperschaft wird ihre Tätigkeit aufnehmen, sobald das BEKJ in Kraft getreten ist und der Bund sowie mindestens 18 Kantone die Gründungsvereinbarung unterzeichnet haben

Ausserdem definiert das BEKJ die technischen Anforderungen an die Plattform justitia.swiss sowie deren Funktionen, unter anderem: 

  • Adressverzeichnis: Damit den auf der Plattform registrierten Gerichten, Behörden sowie weiteren Benutzerinnen und Benutzern Dokumente zugestellt oder Akteneinsicht gewährt werden kann, braucht es ein Adressverzeichnis. Aufgrund des Obligatoriums müssen Behörden (Gerichte, Straf- und Verwaltungsbehörden) sowie die in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte über eine Adresse auf der Plattform verfügen (Art. 18).
     
  • Schnittstelle zu Fachapplikationen: Die Plattform stellt eine Schnittstelle zur Verfügung, damit Fachapplikationen direkt mit der Plattform kommunizieren können. Dies ermöglicht, dass Fachapplikationen automatisiert Dokumente an die Plattform übermitteln und abrufen können. 
     
  • Authentifizierung auf der Plattform: Um die Plattform nutzen zu können, müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer an der Plattform authentifizieren. Dies geschieht mittels einer elektronischen Identität, welche mindestens dem Sicherheitsniveau substantiell oder hoch gemäss dem Bundesgesetz vom 27. September 2019 über die elektronischen Identifizierungsdienste (BGEID)30 entsprechen muss (vgl. Art. 3 Bst. a VE-BEKJ). 
     
  • Fristenverlängerung falls Nichterreichbarkeit der Plattform: Für den Fall, dass die Plattform am Tag des Fristablaufs nicht erreichbar ist, werden laufende Fristen, gesetzliche wie richterlich festgelegte, verlängert und zwar bis auf den Folgetag, nachdem die Plattform wieder erreichbar ist. Fällt dieser auf ein Wochenende oder einen anerkannten Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
     
  • Datenschutz: Da die Plattform in einem sehr sensitiven Bereich eingesetzt wird, muss dafür gesorgt sein, dass der Datenschutz angemessen beachtet wird. Deswegen wird für den Betrieb der Plattform vorgeschrieben, dass die jeweiligen Server physisch in der Schweiz sind und dass nur Schweizer Recht auf diese Plattform anwendbar ist. Drittpersonen, die beizogen werden und Zugang zu den Daten erhalten, müssen ebenfalls Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und dem Schweizer Recht unterstehen.

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Wann tritt das Obligatorium in Kraft

Das Parlament hat im Dezember 2024 das BEKJ verabschiedet. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird voraussichtlich im Sommer 2025 vom Bundesrat festgelegt. Wahrscheinlich werden zunächst die Bestimmungen zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft (örK) und zum Datenschutz in Kraft treten, ein Jahr später folgen die übrigen Regelungen (Artikel zur Plattform). Ab diesem Datum können Anwältinnen und Anwälte ihre Eingaben (freiwillig) elektronisch einreichen. Es gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren.

Die Kantone haben einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung: Sie bestimmen selbst, ab wann der elektronische Rechtsverkehr über die Plattform in ihrem Kanton obligatorisch ist und die vollständigen Bestimmungen des BEKJ gelten. Sie müssen ihr gewähltes Datum mindestens drei Monate im Voraus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement melden. Der Zeitpunkt der Einführung darf frühestens ein Jahr (voraussichtlich 2027) und spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes (Artikel zur Plattform) liegen. Spätestens ab 2031 müssen somit alle professionellen Akteure im Justizbereich, wie beispielsweise Anwältinnen und Anwälte, Gerichte und Behörden, ihre Kommunikation über eine elektronische Plattform abwickeln.

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